Abfüllen von brennbaren Flüssigkeiten in Tankstellen
Entsprechend §116 der Verordnung brennbarer Flüssigkeiten sind beim Abfüllen brennbarer Flüssigkeiten in Tankstellen ohne verantwortliche Personen nachfolgende Bedingungen einzuhalten:
- Das Abfüllen von brennbaren Flüssigkeiten an Tankstellen ist nur dann gestattet, wenn diese Tätigkeit von einer für die Tankstelle verantwortlichen Person vorgenommen wird oder wenn im Falle der Selbstbedienung durch Kunden entweder eine solche verantwortliche Person im Tankstellenbereich anwesend ist oder die Voraussetzungen nach 2.) bzw. 3.) erfüllt sind.
- Das Abfüllen von brennbaren Flüssigkeiten durch Kunden ohne eine verantwortliche Person ist im Bereich nicht öffentlicher Tankstellen zulässig, wenn ausschließlich brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III (Diesel udgl.) abgefüllt werden und nur bestimmte, für diese Tätigkeit geeignete und mit der Bedienung und den möglichen Gefahren der Anlage vertraute Personen die Zapfsäule in Betrieb nehmen können.
- Das Abfüllen von brennbaren Flüssigkeiten durch Kunden ohne eine verantwortliche Person ist im Bereich von Tankstellen, die der Ausübung des freien Gewerbes des Betriebes von Tankstellen dienen, zulässig, wenn die Tankstelle und die Zapfsäulen den nachfolgenden Anforderungen entsprechen:
a.) Die Betankungsfläche im Bereich der für den Betrieb ohne eine verantwortliche Person vorgesehenen Zapfsäule muss mit einer Videoüberwachung zu einer ständig besetzten Stelle ausgestattet sein;
b.) die Tankstelle darf nicht in Gebäuden mit bewohnten oder dem ständigen Aufenthalt von Personen dienenden Räumen liegen;
c.) die Betankungsfläche im Bereich der für den Betrieb ohne eine verantwortliche Person vorgesehenen Zapfsäule muss eine Entwässerungseinrichtung über eine Abscheideanlage aufweisen, welche ein entsprechendes Rückhaltevolumen aufweist.
d.) im Bereich der Betankungsfläche der für den Betrieb ohne verantwortliche Person vorgesehenen Zapfsäule muss eine gut sichtbare, leicht erreichbare, deutlich gekennzeichnete Alarmierungseinrichtung zur Feuerwehr (direkte Alarmierung ohne Einschaltung der ständig besetzten Stelle) vorhanden sein;
e.) bei jeder Zapfsäule für den Betrieb ohne verantwortliche Person muss eine deutlich sichtbare Abschaltvorrichtung der Pumpe vorgesehen sein (Not-Aus-Taste);
D.h. dass für Tankanlagen ohne verantwortliche Personen im Bereich der Betankungsfläche eine Alarmierungseinrichtung zur Feuerwehr vorhanden sein muss.
Aufschaltung der erforderlichen Druckknopfmelder
Für die Anschaltung der erforderlichen Druckknopfmelder bei diesen Selbstbedienungstankstellen sind folgende Maßnahmen zu berücksichtigen:
- Der erforderliche Druckknopfmelder ist im Bereich der Betankungsfläche gut sichtbar und leicht erreichbar in entsprechender Schutzart - für die Montage im Freien geeignet - anzuordnen.
- Der Montageort des Druckknopfmelders ist gemäß ONORM EN ISO 7010 zu kennzeichnen.
- Für die Alarmweiterleitung zur öffentlichen Brandmeldestelle ist jeweils jenes System zu verwenden, welches im betreffenden Bezirk für die Alarmweiterleitung von automatischen Brandschutzeinrichtungen in Verwendung ist.
- Der Notrufsender bzw. das automatische Telefonwählgerät und der Druckknopfmelder sind in einer Einheit im Bereich der Betankungsfläche anzuordnen.
- Die Anschaltung der Druckknopfmelder an die Übertragungsgeräte (Notrufsender oder automatisches Telefonwählgerät) kann ohne Brandmelderzentrale erfolgen.
- Bei Betätigung des Druckknopfmelders ist eine orange Blitzleuchte zu aktivieren.
- Die Notstromversorgung für den Betrieb des Druckknopfmelders ist so zu dimensionieren, dass bei Netzausfall ein Betrieb über einen Zeitraum von mindestens 72 Stunden gewährleistet ist.
- Bei Verwendung von automatischen Telefonwählgeräten ist die Störmeldung werktäglich zu kontrollieren. Kann eine werktägliche Kontrolle nicht sichergestellt werden, muss die Störmeldung selbsttätig an den Betreiber der Tankstelle bzw. die verantwortliche Person weitergeleitet werden.
- Der Betrieb des Druckknopfmelders ist in einem Kontrollbuch zu dokumentieren.
- Die zuständige Feuerwehr ist über den Betrieb und die Handhabung des Druckknopfmelders nachweislich zu informieren.
- Die Anlagen müssen mindestens einmal jährlich von einer zertifizierten Fachfirma gewartet werden, erforderliche Instandsetzungsarbeiten sind unverzüglich durchzuführen.
Stand 22.März 2013