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Lagerungsverbot in Stiegenhäusern bzw. Treppenhäusern

Stiegenhäuser/Treppenhäuser stellen Flucht-und Rettungswege für die im Objekt befindlichen Personen dar und sind gleichzeitig Angriffswege der Feuerwehr im Einsatzfall wie auch der Zugang für Rettungskräfte.

Aus gesetzlicher Sicht bestehen folgende Anforderungen:

Stmk. Baugesetz 1995 i.d.g.F.

Gemäß Stmk. Baugesetz müssen Objekte so geplant und ausgeführt sein, dass bei einem Brand den Benutzern ein rasches und sicheres Verlassen des Bauwerkes möglich ist. Sogar an die in Fluchtwegen verwendeten Baustoffe, wie z.B. Fußbodenbeläge, Wand-und Deckenverkleidungen, Geländerfüllungen, bestehen hohe Brandschutz-Anforderungen, sodass im Brandfall das sichere Verlassen des Bauwerkes nicht durch Feuer, Rauch oder brennendes Abtropfen beeinträchtigt wird. Aufgrund der Größe, der Gegebenheiten und des Verwendungszweckes des Bauwerkes können zusätzliche Maßnahmen erforderlich sein, wie z.B. Brandabschnittsbildung, Rauchabzug, Druckbelüftungsanlagen oder Fluchtweg- Orientierungsbeleuchtung. Ein Stiegenhaus/Treppenhaus ist hinsichtlich der Definition der Nutzung ein Teil des Objektes, welches für die Erschließung und für die Flucht und Rettung vorgesehen ist. Die Lagerung von Gegenständen im Stiegenhaus/Treppenhaus ist daher aus baurechtlicher Sicht unzulässig, da keine Genehmigung dieses Bereiches für die gleichzeitige Nutzung als Lager vorliegt. In jedem Fall ist die Aufstellung etwaiger Automaten (Kaffee, Getränke, usw.) oder technischer Geräte (Fernseher, Kopierer, usw.) im Stiegenhaus unzulässig, da ein gravierender Widerspruch mit den hohen Anforderungen an den Flucht- und Rettungsweg besteht. Automaten bzw. technische Geräte haben neben der Brandbelastung auch den Nachteil, dass von diesen eine Brandaktivierungsgefahr ausgeht und durch den verwendeten Kunststoff mit einer massiven Rauchentwicklung im Brandfall zu rechnen ist.

Arbeitsstättenverordnung BGBl. II Nr. 368/1998

Der § 21 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung (AStV), BGBl. II Nr. 368/1998, normiert, dass gesicherte Fluchtbereiche in ihrer gesamten Länge einer bestimmten Qualifikation entsprechen müssen. Es ist aber durchaus zulässig, dass in gesicherten Fluchtbereichen in geringem Umfang Gegenstände vorhanden sind, die zwar nicht unbrennbar sind, von denen im Falle eines Brandes jedoch keine Gefährdung von Personen in diesem Bereich zu erwarten ist. Gemäß Erlass der Arbeitsinspektion ist es erforderlich, im Einzelfall durch Ermittlung und Bewertung der Gefahren zu beurteilen, ob Art und Menge der vorhandenen Gegenstände im Hinblick auf eine gefahrlose Flucht der dort beschäftigten Arbeitnehmer/innen zu rechtfertigen sind. Eine derartige Beurteilung kann von einem brandschutztechnischen Sachverständigen erfolgen. Aus Sicht des Arbeitnehmer/innen- Schutzes ist eine geringe Brandlast nur dann gegeben, wenn im gesicherten Fluchtbereich vorhandene Stoffe hinsichtlich Brennbarkeit, Entzündlichkeit und Menge bei Brandausbruch die Benützung des Fluchtwegs durch Brandtemperatur, Rauchgasbildung und Toxizität nicht verhindern. Aufgrund der hohen Anforderungen an Flucht- und Rettungswege kann es sich bei der geringen Brandlast daher nur um einzelne Gegenstände wie z.B. ein Bild, ein Schaukasten aus Glas mit Ausstellungsstücken, brennbare Wandschoner oder dergleichen handeln. Festzuhalten ist, dass derartige Gegenstände gegen Umfallen gesichert sein müssen und nicht die Fluchtwegbreite einschränken dürfen. 

OIB - Richtlinien - Brandschutz und Nutzungssicherheit

Die Anforderungen an Stiegenhäuser/Treppenhäuser können den OIB-Richtlinien 2ff und der OIB-Richtlinie 4 entnommen werden, welche über die Stmk. Bautechnikverordnung verbindlich sind. Neben der Eigenschaft eines Flucht- und Rettungsweges dienen diese auchder Feuerwehr als Angriffsweg und werden für die Evakuierung von Personen genutzt. Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass bei der Brandbekämpfung die Sicherheit der Löschkräfte und der Rettungsmannschaften weitestgehend gewährleistet wird und wirksame Löscharbeiten möglich sind. Das bedingt jedenfalls die entsprechende Ausstattung und Freihaltung der Flucht-und Rettungswege.

Stmk. Feuer - und Gefahrenpolizeigesetz

Die für die Nutzungssicherheit erforderliche Freihaltung von Stiegenhäusern/Treppenhäusern ist auch im Steiermärkischen Feuer-und Gefahrenpolizeigesetz 2011, LGBI.Nr.12/2012 verankert und es werden dahingehend folgende Anforderungen gestellt:

§ 16 Fluchtwege und Freiflächen

(1) Fluchtwege sowie Rettungs-und Angriffswege der Einsatzkräfte innerhalb und außerhalb von Gebäuden, Stiegenhäuser, Zugänge, Zufahrten und Durchfahrten sowie Freiflächen, die für das Abstellen von Einsatzfahrzeugen und den Aufbau des Rettungs- und Löscheinsatzes dienen oder bestimmt sind, sind ständig freizuhalten und erforderlichenfalls ordnungsgemäß zu kennzeichnen.

(4) Wird durch einen Gegenstand auf den im Abs. 1 bezeichneten Wegen und Flächen durch Fahrzeuge, Schutt, Baumaterial, Hausrat u. dgl. die Tätigkeit der Einsatzkräfte, insbesondere die Zufahrt von Einsatzfahrzeugen, behindert, so hat die Behörde die unverzügliche Entfernung dieser Gegenstände mit Bescheid, bei Gefahr im Verzug aber ohne vorausgegangenes Verfahren, zu veranlassen.

(5) Die Entfernung und Aufbewahrung des widerrechtlich gelagerten Gegenstandes erfolgen auf Kosten und Gefahr der Eigentümer bzw. der Verfügungsberechtigten.

Halten Sie daher Stiegenhäuser/Treppenhäuser von Lagerungen aller Art wie auch von Geräten ständig frei!

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