Grundlagen der Feuerbeschau
Seit Inkrafttreten des Stmk. Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz 2011 mit 18.02.2012 gibt es den neuen gesetzlichen Auftrag, dass landwirtschaftlich genutzte Gebäude wiederkehrend alle 4 Jahre (sofort bei Missständen) mit insgesamt mehr als 1.000 m² Nettogeschoßfläche einer Feuerbeschau zu unterziehen sind.
Warum wurde das Gesetz um die Landwirtschaft erweitert:
Brandursache | Landwirtschaft | |
Zahl | Summe | |
Blitzschlag | 165 | 1.565 |
Selbstentzündung | 30 | 1.204 |
Wärmegeräte | 40 | 847 |
Mechanische Energie | 47 | 594 |
Elektrische Energie | 53 | 1.772 |
Offen. Licht & Feuer | 42 | 732 |
Behälterexplosion | 7 | 53 |
Unbekannt | 145 | 1.612 |
Insgesamt | 546 | 9.613 |
„Knapp jeder fünfte der jährlich rund 7.000 Brände in Österreich mit einer Schadenssumme von jeweils mehr als 2.000 Euro ereignet sich in der Landwirtschaft. Auf diese Brände entfällt auch rund ein Fünftel der Gesamtschadenssumme, die sich im mehrjährigen Mittel auf zirka 280 Millionen Euro beläuft.
Gemessen an eben dieser Gesamtschadenssumme
ist elektrische Energie die häufigste Zündquelle.
Zur großen Häufigkeit gesellt sich noch die Gefährlichkeit, die von so genannten Elektrobränden ausgeht. Sie entstehen so gut wie immer unvermutet. "Elektrogeräte und -installationen funktionieren oft über Jahre völlig klaglos. Durch Verschmutzungen, schlechte Kontakte und generell fehlende Wartung kann es aber irgendwann zur Brandentstehung kommen - mitunter auch dann, wenn man es am wenigsten erwartet, nämlich in der Nacht."
Quelle: APA-OTS Originaltext-Service GmbH www.ots.at
Risikogruppe | 2012 | 2013 | 2014 | 2015 | 2016 | |||||
Anz. | Summe | Anz. | Summe | Anz. | Summe | Anz. | Summe | Anz. | Summe | |
Landwirtschaft | 510 | 8.985 | 427 | 8.005 | 454 | 11.792 | 502 | 13.599 | 546 | 9.613 |
Industrie | 53 | 4.584 | 66 | 3.556 | 69 | 96.060 | 116 | 30.057 | 72 | 2.334 |
Gewerbe | 179 | 8.512 | 142 | 7.216 | 159 | 5.698 | 251 | 7.590 | 155 | 8.418 |
Zivil | 635 | 11.150 | 548 | 11.539 | 580 | 10.441 | 614 | 11.396 | 621 | 11.281 |
Sonstige | 194 | 2.158 | 176 | 2.067 | 68 | 913 | 99 | 3.189 | 43 | 1.350 |
Insgesamt | 1.571 | 35.389 | 1.359 | 32.383 | 1.330 | 124.906 | 1.582 | 65.831 | 1.437 | 32.996 |
Tabellenquelle: Brandschadenstatistiken Landesstelle für Brandverhütung Stmk.
Kosten der Feuerbeschau
Aus der Feuerbeschau selbst entstehen keine Kosten, da die Behörde nicht im Rahmen eines Auftragsverfahrens sondern von Amts wegen handelt.
Umfang der Feuerbeschau
Die Feuerbeschau bei baulichen Anlagen dient der Feststellung von Zuständen, die eine Brandgefahr verursachen oder begünstigen sowie die Brandbekämpfung und die Durchführung von Rettungsmaßnahmen erschweren oder verhindern können.
Bei der Feuerbeschau ist insbesondere festzustellen, ob
- die im Hinblick auf die Brandsicherheit erlassenen Auflagen der baubehördlichen Genehmigungsbescheide eingehalten werden,
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Brandschutzauflagen prüfen, dabei sind auch genehmigte Einreichpläne und Baubeschreibungen zu berücksichtigen (brandschutztechnische Vermerke)
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Bauschäden vorliegen, die eine Brandgefahr verursachen oder eine Brandweiterleitung begünstigen können,
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Maueröffnungen in Unterbrandabschnitten (z.B. Heizraum, Garage)
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Defekte Brandschutztüren
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Defekte Brandabschnittsbildende Wand
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die vorhandenen Feuerungsanlagen in ordnungsgemäßem Zustand sind,
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diesbezgl. wird der Rauchfangkehrermeister im Zuge der FB die Feuerungsanlage beurteilen
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die notwendigen Fluchtwege und Freiflächen innerhalb und außerhalb von Bauten vorhanden sind und freigehalten werden, sodass für die Benützer ein gefahrloses Verlassen des Gebäudes gewährleistet ist,
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landwirtschaftlich genutzte Räume dürfen max. 40 m Fluchtweglänge aufweisen
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versperrbare Notausgangstüren müssen jederzeit leicht und ohne weitere Hilfsmittel öffenbar sein (Ausführungsmöglichkeiten: Notausgangsverschluss nach EN 179, Drehriegelzylinder, unversperrbare Ausführung der Türe)
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die für die Einsatzfahrzeuge notwendigen Zufahrten vorhanden sind und entsprechend freigehalten werden,
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Fluchtwege sowie Rettungs und Angriffswege der Einsatzkräfte innerhalb und außerhalb von Gebäuden, Stiegenhäuser, Zugänge, Zufahrten und Durchfahrten sowie Freiflächen, die für das Abstellen von Einsatzfahrzeugen und den Aufbau des Rettungs und Löscheinsatzes dienen oder bestimmt sind, sind ständig freizuhalten und erforderlichenfalls ordnungsgemäß zu kennzeichnen.
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die vorhandenen bzw. vorgeschriebenen Brandmelde- und Alarmeinrichtungen, Löschanlagen und Löschmittel sowie Löschwasserbezugsstellen in ordnungsgemäßem und einsatzbereitem Zustand sind,
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Anzahl der tragbaren Feuerlöscher - die Auslegung hat nach TRVB 124 F zu erfolgen, wobei in der Regel zumindest von mittlerer Brandgefährdungskategorie auszugehen ist.
Somit sind je angefangene 200 m² Geschoß- bzw. Brandabschnittsfläche mind. je 1 tragbarer Feuerlöscher mit dem Löschvermögen 21A und 144 B erforderlich, die in einer Gehweglänge von max. 20 m erreicht werden können.
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Überprüfung ob eine gültige Prüfplakette und Kennzeichnung für tragbare Feuerlöscher vorhanden sind.
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Überprüfung, ob eine ausreichende Löschwassermenge für den Brandeinsatz (ggfs. Löschteich mit entsprechender Zugänglichkeit) gegeben ist. Die Wasserleistung etwaiger umliegender Über- und Unterflurhydranten werden dabei berücksichtigt.
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die brandschutztechnischen Einrichtungen und sicherheitstechnisch relevanten Gefahrenquellen ordnungsgemäß gekennzeichnet sind,
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Offenes Feuer und Licht dürfen in Räumen, in denen leicht entzündbare, leicht entflammbare oder explosive Stoffe hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden oder in denen explosive Gase, brennbare Dämpfe oder Staub Luft Gemische auftreten können, nicht benützt werden. Maßnahmen: Rauchverbotskennzeichnung und Gefahren-Kennzeichnung gemäß Kennzeichnungsverordnung
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Rauchverbot in Bereichen mit brandgefährlichen Stoffen bzw. leicht entzündlichen Stoffen (§ 9 Abs 2)
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Heizraum
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Gashauptabsperrung
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Brennstoffe und andere Stoffe, die eine Brand oder Explosionsgefahr verursachen oder begünstigen können, ordnungsgemäß gelagert sind,
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Im Nah- bzw. Gefahrenbereich von Feuerstätten (Öfen, Herden, Heizkesseln usw.) dürfen leicht entzündbare, leicht entflammbare oder explosive Stoffe weder verarbeitet noch gelagert werden.
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Die Nahbereiche von Rauchfängen und Dachbodenfenstern sind von jeder Lagerung freizuhalten
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Heiz- und Brennstoffe dürfen in offenen Dachräumen nicht gelagert werden.
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Verbrennungsrückstände dürfen in Gebäuden nicht in offenen Dachräumen, auf Fluchtwegen sowie in Räumen, in denen leicht entzündbare, leicht entflammbare oder explosive Stoffe hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden, in allen anderen Räumen nur in geschlossenen, nicht brennbaren Behältern aufbewahrt werden.
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Feuerstätten im Freien sowie bewegliche Feuerungsanlagen dürfen nur so aufgestellt und betrieben werden, dass daraus keine vorhersehbare Brandgefahr entsteht.
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Ordnungsgemäße Lagerung von Druckgaspackungen (z.B. Metallschrank)
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Kontrolle der Lagerungen brennbarer Flüssigkeiten - ggfs. eigenen Lagerraum für brennbare Flüssigkeiten. Als Grundlage kann die Verordnung brennbarer Flüssigkeiten angewendet werden wie auch das im Folgenden beschriebene Merkblatt der Landesstelle für Brandverhütung Stmk.
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Bei vorhandenen Eigentankanlagen - Kontrolle der Hoftankstellen - siehe Landesstelle für Brandverhütung in Stmk. Merkblatt 01/2009 „Lagerung von Diesel, Biodiesel und Heizöl in landwirtschaftlichen Gebäuden" (www.bv-stmk.at)
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Kontrolle der offenen Dachräume hinsichtlich Lagerungen. Die in offenen Dachräumen gelagerten Gegenstände müssen ohne Behinderung zugänglich sein. Ausgenommen davon ist die Lagerung von Ernteerzeugnissen in offenen Dachräumen land- und forstwirtschaftlicher Betriebsgebäude unter Beachtung der Bestimmungen des § 12.
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Kontrolle der Lagerung von brandgefährlichen Stoffen wie z.B. Heiz- und Brennstoffe. Diese sind so zu lagern und zu verwahren, dass eine vorhersehbare Gefahr der Entstehung oder Ausbreitung eines Brandes vermieden und dessen Bekämpfung nicht erschwert wird.
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die vorgeschriebenen Blitzschutzanlagen vorhanden und in ordnungsgemäßem Zustand sind.
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Aktuelles Blitzschutzattest (Prüfintervall mind. 5 Jahre) ist vorzulegen und eine augenscheinliche Kontrolle, ob Mängel vorliegen, wird durchgeführt.
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Sonstige Punkte:
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Landwirtschaftlich genutzte Kraftfahrzeuge und mit Kraftstoffen betriebene Maschinen und Geräte (Motorsense, usw.) dürfen nicht im Stall untergebracht werden, wenn keine brandschutztechnische Trennung gegeben ist.
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Elektrische Anlagen sind gemäß ÖVE/ÖNORM E 8001 Teil 4-56 „elektrische Anlagen in landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Betriebsstätten" auszuführen. Der Nachweis der ordnungsgemäßen Ausführung erfolgt durch Vorlage eines gültigen Elektro-Attestes und durch augenscheinliche Kontrolle im Zuge der Feuerbeschau. Die wiederkehrende Prüfung wird dringendst empfohlen (aufgrund der Brandschadenstatistik und der daraus ableitbaren Sorgfaltspflichten). Die wiederkehrende Prüfung ist jedenfalls für landwirtschaftliche Betriebe, die ArbeitnehmerInnen beschäftigen, unbedingt durchzuführen und beträgt gemäß Elektroschutzverordnung ESV 2012 wie folgt:
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Fünf Jahre im Allgemeinen (u.a. Landwirtschaften ausgenommen Ex-Bereiche)
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zehn Jahre in Bereichen, in denen die Anlagen und die Betriebsmittel nur sehr geringen Belastungen ausgesetzt sind, wie z. B. in Büros oder in Handels- oder Dienstleistungsbetrieben
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drei Jahre in Bereichen mit Explosionsgefahr,
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ein Jahr in Bereichen mit Explosionsgefahr und zusätzlich zumindest einer außergewöhnlichen Beanspruchung (Staub, Witterungseinflüsse, besonders tiefe oder besonders hohe Umgebungstemperaturen, besondere Feuchtigkeit oder Nässe)
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Räumen, in denen leicht entzündbare, leicht entflammbare oder explosive Stoffe hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden oder in denen explosive Gase, brennbare Dämpfe oder Staub Luft Gemische auftreten können sind hinsichtlich der ordnungsgemäßen Ausführung zu kontrollieren. In Räumen, in denen explosive Gase, brennbare Dämpfe oder Staub Luft Gemische auftreten können, dürfen nur explosionsgeschützte Beleuchtungs- und Heizungsgeräte verwendet werden.
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Beleuchtungs- und Heizungsgeräte müssen so installiert und betrieben werden, dass daraus keine vorhersehbare Brand oder Explosionsgefahr entsteht.
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Stoffe, die zum Aufnehmen von Öl oder anderen brennbaren Flüssigkeiten benutzt werden und dadurch zur Selbstentzündung neigen, sind in dicht schließenden, nicht brennbaren Behältern aufzubewahren oder auf gefahrlose Weise zu beseitigen.
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Stoffe, die durch chemische, physikalische oder biologische Einwirkungen oder Vorgänge zur Selbsterhitzung oder Selbstentzündung neigen, sind so zu lagern, dass dadurch keine vorhersehbare Gefahr einer Selbstentzündung entsteht. Derartige Stoffe sind Düngemittel, Unkraut und Schädlingsbekämpfungsmittel, ungelöschter Kalk, Braunkohle, Leinöl, Firnis u. dgl.
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Ernteerzeugnisse, die zur Selbstentzündung neigen, insbesondere Heu oder Grummet, dürfen in feuchtem Zustand, außer im Falle der Silierung, nicht eingelagert werden.
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Bei Bedingungen, die erkenn- und vorhersehbar eine Selbstentzündung begünstigen, ist der Temperaturverlauf des gesamten Lagergutes mit geeigneten Geräten zu überprüfen bzw. überprüfen zu lassen. Hat sich das Lagergut auf mehr als 70 Grad Celsius erwärmt oder besteht sonst eine erkenn- und vorhersehbare Gefahr der Selbstentzündung, so hat der Eigentümer bzw. Verfügungsberechtigte sofort die notwendigen Maßnahmen unter Beiziehung der Feuerwehr zu treffen.
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Elektrische Anlagen von Photovoltaikanlagen (z.B. Wechselrichter) sind außerhalb von landwirtschaftlichen Gebäuden oder in Unterbrandabschnitten (E-Technik Raum) unterzubringen; auf die ÖVE Richtlinie R11 wird hingewiesen.
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Rauchwarnmelder in Wohngebäuden gemäß TRVB 122 S
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Niederschrift - Bescheid
Das Ergebnis der Überprüfung wird in einer Niederschrift (Feuerbeschauprotokoll) festgehalten.
Werden bei der Feuerbeschau Mängel festgestellt, die die Brandsicherheit gefährden, werden die erforderlichen Maßnahmen unter Festsetzung einer angemessenen Erfüllungsfrist durch schriftlichen Bescheid angeordnet.
Die Umsetzung der Maßnahmen bildet den Abschluss der Feuerbeschau, die in Abständen von 4 Jahren wiederholt wird.