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Interventionsschaltung

Die Interventionsschaltung verzögert die Weiterleitung des Alarms von automatischen Brandmeldern über die Brandmeldezentrale zur alarm annehmenden Stelle der Feuerwehr. Da durch diese Verzögerung die Einsatzkräfte der Feuerwehr verspätet alarmiert werden, müssen seitens des Betreibers die angeführten technischen und organisatorischen Anforderungen erfüllt werden.

1. Beschreibung und grundsätzliche Bestimmungen

  1. Die Interventionsschaltung soll sicher stellen, dass Täuschungs‐  und Fehlalarme automatischer Rauchmelder nicht zu einer sofortigen Alarmierung der Feuerwehr führen. Zu diesem Zweck wird nach Alarmauslösung eines automatischen Rauchmelders die Übertragung der Alarmmeldung an die Empfangszentrale über eine festgelegte Zeitspanne (= „Interventionszeit") verzögert. Die Interventionszeit besteht aus der Reaktions‐  und der Erkundungszeit. Innerhalb der Interventionszeit obliegt es dem Teilnehmer, den Grund der Alarmauslösung selbst festzustellen. Bei Feststellen eines tatsächlichen Brandes  ist unverzüglich die Feuerwehr über einen nichtautomatischen Brandmelder zu verständigen. Der Ablauf der Interventionszeit darf in diesem Fall nicht abgewartet werden. Wird bei der Erkundung festgestellt, dass kein Brand vorliegt, ist die Brandmelderzentrale vor Ablauf der Interventionszeit zurückzustellen oder der betroffene Brandmelder abzuschalten. Alarme von Temperatur‐, Flammen‐, nichtautomatischen Brandmeldern, Meldern in Zweimelder‐ oder ‐gruppenabhängigkeit und automatischen Löschanlagen dürfen nicht in die Interventionsschaltung einbezogen werden.

  2. Die Reaktionszeit ist möglichst kurz zu halten und darf 60 Sekunden nicht überschreiten. Die Erkundungszeit ist in Abhängigkeit von Risikosituation und Interventionsmöglichkeiten möglichst kurz zu halten; im Regelfall soll sie 5 Minuten nicht überschreiten. Eine Reaktionszeit von 30s hat sich in der Praxis in den meisten Fällen als guter Wert erwiesen und sollte nur aus zwingenden Gründen und mit Zustimmung der Stelle, welche die Brandmeldeanlage vorgeschrieben hat, überschritten werden.

  3. Die Interventionsschaltung ist in Betriebsart Tagesdifferenzierung auszuführen: Interventionsschaltung nur während festgelegter Zeit in Betrieb (Tag/Nacht‐Schaltung) Die Einschaltung der Interventionsschaltung darf nur manuell in Bedienebene 2 gemäß ON EN 54‐2 - mittels einer eigenen Taste oder einem Menüpunkt - möglich sein. Die Abschaltung muss automatisch von der BMZ zu vorher festgelegten Zeitpunkten erfolgen. Anmerkung: Die vorzeitige Abschaltung mittels der gleichen Funktion wie die Einschaltung ist zulässig.

  4. In Betrieben und Objekten, in denen selbst Entstehungsbrände (z.B. bei Vorhandensein brennbarer Flüssigkeiten) ein hohes Gefahrenmoment bringen, sind Interventionsschaltungen nur in Verbindung mit einer hauptberuflichen Betriebsfeuerwehr zulässig.

  5. Eine Interventionsschaltung ist grundsätzlich nur bei Vollschutz oder Brandabschnittsschutz (für den jeweils mit einer Interventionsschaltung versehenen BA) zulässig.

  6. Vor der Inbetriebnahme der Interventionsschaltung ist der Feuerwehr ein positiver Abnahmebefund durch die abnehmende Stelle vorzulegen. Dieser Befund hat die technisch einwandfreie Ausführung der Interventionsschaltung sowie das Bestehen und Funktionieren der von der Feuerwehr geforderten Alarmorganisation einschließlich der diesbezüglich notwendigen Kommunikationsmittel zu bewerten. Aufgrund des an die alarmannehmende Stelle übermittelten positiven Abnahmebefundes erteilt diese die Genehmigung für die Inbetriebnahme.

  7. Alarme von automatischen Brandmeldern, die aufgrund ihres Einbauortes nicht rasch für den Interventionsdienst zugänglich sind (z.B. Montage in Zwischendecken und ‐böden, Schächten, Lüftungsanlagen), dürfen nicht die Interventionsschaltung einbezogen werden.

2. Technische Anforderungen (Anforderung an die Brandmeldezentrale)

Ist von der Errichterfirma der Brandmeldeanlagen laut technischer Richtlinie TRVB 114 S in der lgF auszuführen.

3. Organisatorische Bestimmungen

  1. Interventionsdienst

    Für den Betrieb einer Brandmeldeanlage mit Interventionsschaltung ist ein Interventionsdienst erforderlich. Diesem obliegen die Erkundung hinsichtlich der Alarmursache, die Einleitung allfälliger Rettungs‐ und   Evakuierungsmaßnahmen, die Erste Löschhilfe sowie die Einweisung der Feuerwehr. Alle Bedienstete, die für den Interventionsdienst (IVD) herangezogen werden sollen, müssen geistig und körperlich geeignet sein. Eine dieser Personen muss über die dementsprechende Ausbildung (siehe TRVB 117 O) verfügen; die anderen Personen müssen nachweislich durch die ausgebildete Person eingeschult werden. Die Ausbildung (BMA Kurs) darf nur von einer anerkannten Ausbildungsorganisation gemäß TRVB 117 O durchgeführt werden. Der Nachweis über die Ausbildung des Interventionsdienstes muss im Ordner für die Feuerwehr (im Plankasten) aufliegen. Keine Person des Interventionsdienstes darf an einem Arbeitsplatz eingesetzt sein, an dem dessen Anwesenheit im Alarmfall unverzichtbar ist. Die im Interventionsdienst tätigen Personen müssen im Alarmfall Zugang zu allen Überwachungsbereichen der Brandmeldeanlage haben. Die Funktionsfähigkeit des Interventionsdienstes ist im Zuge der Eigenkontrollen zu überprüfen.

  2. Personalstärke des Interventionsdienstes

    Der diensthabende Interventionsdienst muss aus mindestens drei Personen bestehen. Eine Person hat sich ständig in einer derartigen Nähe der Brandmelderzentrale oder der abgesetzten Erkundungseinrichtung aufzuhalten, dass verlässlich innerhalb der Reaktionszeit der Start der Erkundungszeit vorgenommen werden kann. Die anderen Personen müssen vom Ort der Brandmelderzentrale oder der abgesetzten Erkundungseinrichtung aus jederzeit alarmierbar sein und führen die Erkundung hinsichtlich der Alarmursache im Objekt durch. Für diese Erkunder muss jederzeit eine Rücksprechmöglichkeit zu der Person bei der Brandmelderzentrale bestehen (z.B. Funk, Haustelefonanlage, DECT Telefone). Grundsätzlich ist die Personalstärke in Abhängigkeit vom jeweiligen Objekt so zu bemessen, dass eine verlässliche Erkundung innerhalb der Erkundungszeit gewährleistet wird. Die Anzahl der für den Interventionsdienst auszubildenden Personen hängt von der Betriebsart des betreffenden Objektes (z.B. Schichtdienste) ab und ist so zu bemessen, dass der Interventionsdienst unter Berücksichtigung von Krankenständen und Urlauben während der festgelegten Zeiten erfüllt werden kann. Die Interventionsschaltung darf ohne vollzählig anwesenden Interventionsdienst nicht aktiviert werden.

  3. Orientierungshilfen (Lotsendienst)

    Bei sehr ausgedehnten, unübersichtlichen Objekten, bei denen die Interventionsschaltung nur während der Betriebszeit aktiviert ist, kann von der Feuerwehr für die Zeit der Abschaltung der Interventionsschaltung entweder ein Lotsendienst für die Feuerwehr oder zusätzliche technische Maßnahmen zur leichteren Orientierung der Feuerwehr verlangt werden.

Vor erstmaliger Inbetriebnahme der Interventionsschaltung ist der Feuerwehr der Stadt Graz ein positiver Abnahmebefund von einer akkreditierten Überwachungsstelle zu übermitteln. (Pkt.: 1.6)

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